Satzung
S A T Z U N UG
des Vereins “Förderverein des Ulrichsgymnasiums Norden e.V.“
 
§ 01 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein des Ulrichsgymnasiums Norden e.V.“
Er hat seinen Sitz in Norden.
Er ist im Vereinsregister einzutragen.
 
§ 02 Zweck 
a.Z Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Ulrichsgymnasiums Norden.
 
b.   Der Satzungszweck Erziehung und Bildung wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Der Verein will selbst tätig werden z.B. durch Unterstützung von AG’s, durch Beschaffung von zusätzlichen Lehr- und Lernmitteln und durch Förderung der sonstigen im Gemeininteresse liegenden Aufgaben der Schule.
 
c.   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
d.   Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
e.   Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
 
§ 03 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Ulrichsgymnasiums Norden verwendet.
 
§ 04 Zeit
Die Dauer des Vereins ist nicht bestimmt.
 
§ 05 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. August und endet am 31. Juli.
 
§ 06 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet:
a)         durch freiwilligen Austritt zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres, wobei eine formlose schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ausreichend ist.
b)         durch Tod.
c)         durch Ausschließung. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde insbesondere wegen schweren Verstoßes gegen die Vereinsinteressen durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist durch eingeschriebenen Brief dem Mitglied bekannt zu geben. Dem Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Der Vorstand hat nach Berufungseinlegung innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
 
§ 07 Beitrag
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe wird durch eine Beitragsordnung geregelt.
 
§ 08 Organe
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 
§ 09 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern:
dem/ der Vorsitzenden
dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/ der Schriftführer/in und
dem/ der Kassenwart/in.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so hat der Vorstand das Recht, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ergänzen. Scheiden während der Amtszeit 2 Vorstandsmitglieder aus, so muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einberufen werden. Die Ersatzmitglieder werden nur für die Amtszeit der ausgeschiedenen gewählt.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des der Sitzung Vorsitzenden. Zur Beschlussfähigkeit genügt die Anwesenheit eines Teiles der Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
 
§ 10 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie hat zum Gegenstand:
1.       Entgegennahme des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses,
2.       Erteilung der Entlastung,
3.       Wahl der Vorstandsmitglieder, soweit solches erforderlich ist,
4.       Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
      5.       Aussprache und Beschlussfassung über eingelaufene Anträge der
          Mitglieder,
6.       Beschluss der Beitragsordnung.
 
Die schriftliche Einladung zu allen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens am zehnten Kalendertag vor dem Tag der Versammlung zu erfolgen.
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse. Mitglieder, die eine eMail-Adresse hinterlegt haben, bekommen die Einladung per elektronischer Post.
Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis spätestens am fünften Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der der Versammlung Vorsitzende. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.
Über die Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
 
§ 11 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins etwa vorhandenes Vermögen fällt dem jeweiligen Schulträger mit der Auflage zu, es im Sinne des Vereinszweckes zu Gunsten des Ulrichsgymnasiums im Einvernehmen mit dem Schulvorstand zu verwenden.
 
Stand: November 2016

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